Menu

Auszug: Gesetzliche Grundlagen in Bezugnahme auf: § 131 Absatz 1 Z.2 BAO (Bundesabgabenordnung)

Für Unternehmer tritt mit 1. 1. 2007 die Verpflichtung ein, Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln aufzuzeichnen.

Schon bisher bestand der Grundsatz, dass die Betriebseinnahmen einzeln zu erfassen sind.
Die Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung (Kassasturz) war als Ausnahme gedacht, die jeder Unternehmer in Anspruch nehmen konnte.

Mindesterfordernis nach § 131 Abs. 2 Z 1 BAO ist den einzelnen Bareingang aufzuzeichnen, wenn allerdings zusätzliche Aufzeichnungen geführt werden, die für die Abgabenhebung von Bedeutung sind, unterliegen auch diese der Aufbewahrungspflicht.

So stellen etwa neben den im Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung beispielsweise aufgezählten Möglichkeiten grundsätzlich auch Registrierkassenstreifen von elektronischen Tischrechnern oder elektronischen Registrierkassen geeignete Einzelaufzeichnungen dar.

Strichlisten sind keine Methode der Losungsermittlung, sondern dienen primär der Grundlagensicherung.
Die Losungsermittlung erfolgt durch Summierung der im Rahmen der Grundlagensicherung erfassten Einnahmen.

Strichlisten sollen sich laut Barbewegungserlass auf die einzelnen Barbeträge beziehen und diese geschäftsfallbezogen darstellen. Wenn nur die Anzahl der verkauften Waren nach Warengruppen und Preisen getrennt - unabhängig von Geschäftsfall/Bareingang aufgezeichnet werden - und die Tageslosung durch Zusammenfassung der auf die jeweilige Warengruppe errechneten Teilsummen ermittelt wird, ohne dass der einzelne Bareingang erfasst wurde bzw. ermittelt werden kann, ist dies unzureichend.

Wenn die Formvorschriften des § 131 BAO verletzt werden, haben die Bücher und Aufzeichnungen nicht mehr die Fiktion der Ordungsmäßigkeit des § 163 BAO (die Vermutung sie seien auch inhaltlich richtig) für sich.
Dies zieht allerdings nicht eine automatische Schätzungsberechtigung der Behörde nach sich. Es ist vielmehr nach der Sachlage des Einzelfalls anhand der vorhandenen Bücher und Aufzeichnungen, Unterlagen und sonstiger Beweismittel zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein begründeter Anlass gegeben ist, auch die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ein Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich ist (§ 163 Abs. 2 BAO).

Erklärung

Auf Grund der umfangreichen Ausführung des Bundesministeriums für Finanzen stellen die oben angeführten Punkte nur einen kurzen Auszug des § 131 BAO dar. Für ausführliche Erläuterungen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Ihr Calyx Team